ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
ANBIETERIN
Mediation SOLVE GmbH
Stephanie Oesch, Geschäftsführerin
Fürtistrasse 11
8832 Wollerau
Schweiz
+41 44 536 50 03
so@mediation-solve.ch
Nummer: CHE-430.980.211
Handelsregisteramt: Schwyz
ALLGEMEINE GRUNDLAGEN
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integraler Bestandteil jedes Abkommens, gleichgültig, ob es in schriftlicher oder mündlicher Form getroffen wurde. Ein Auftrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung (per E-Mail oder per Post) durch die Mediation SOLVE GmbH oder durch einen beidseitig abgeschlossenen Vertrag zustande.
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(2) Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.
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(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Mediation SOLVE GmbH auch ohne deren besondere Aufforderung alle zur Erfüllung vertraglicher Pflichten notwendigen Unterlagen, Daten und Informationen in der erforderlichen Form zur Verfügung zu stellen und über alle auftragsrelevanten Umstände und Vorgänge zu informieren. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit bekannt werden.
GELTUNGSBEREICH
(1) Die Geschäftsbedingungen gelten immer dann, wenn ihre Anwendung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Für den Fall, dass diese Geschäftsbedingungen mit jenen des Auftraggebers konkurrieren, gehen gegenständliche Geschäftsbedingungen vor.
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UMFANG DES AUFTRAGES
(1) Der Umfang des Auftrages wird vertraglich vereinbart. Existiert keine schriftliche Vereinbarung, ergibt er sich aus den Umständen des konkreten Falls.
(2) Die Mediation SOLVE GmbH ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber übermittelten Unterlagen, Daten und Informationen auf Vollständigkeit, Richtigkeit sowie darauf zu prüfen, ob diese für den beabsichtigten Verwendungszweck geeignet sind, in Rechte Dritter eingreifen oder gegen gesetzliche Bestimmungen (z.B. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Markenschutzgesetz etc.) verstossen.
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SCHUTZ DES GEISTIGEN EIGENTUMS/URHEBERRECHT
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Auftrages von der Mediation SOLVE GmbH, ihren Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Angebote, Entwürfe, Analysen, Gutachten, Leistungsbeschreibungen, Datenträger und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe jeglicher Art von beruflichen Äusserungen des Auftragnehmers an Dritte dessen schriftlicher Zustimmung. Eine Haftung der Mediation SOLVE GmbH dem Dritten gegenüber wird damit nicht begründet.
(2) Der Mediation SOLVE GmbH verbleibt an ihren Leistungen ein Urheberrecht.
(3) Im Hinblick darauf, dass die erstellten Leistungen geistiges Eigentum der Mediation SOLVE GmbH sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschliesslich für eigene Zwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang.
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MÄNGELBESEITIGUNG UND GEWÄHRLEISTUNG
(1) Die Mediation SOLVE GmbH wird ihre Pflichten zur Erfüllung des Auftrags mit bestem Wissen und Gewissen erfüllen. Sie gewährleistet, alle Leistungen im Sinn des Auftraggebers zu erbringen, ist aber hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrheitsmässigkeit ihrer Arbeit auf die Mitarbeit des Auftraggebers angewiesen. Insbesondere hinsichtlich der Vorgaben und Vorinformationen des Auftraggebers ist der Auftragnehmer gebunden, diese umzusetzen und übernimmt keinerlei Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrheitsmässigkeit der erarbeiteten Ergebnisse (z. B. Analysen, Gutachten), soweit diese auf Angaben des Auftraggebers beruhen bzw. aus Angaben des Auftraggebers resultieren.
(2) Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung der Mediation SOLVE GmbH zum Beweis ihrer Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.
(3) Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Minderung oder Wandlung.
(4) Die Mediation SOLVE GmbH leistet ohne ausdrückliche schriftliche Zusage keine Gewähr für eine bestimmte Verwendbarkeit oder Verwertbarkeit der Leistungen.
HAFTUNG
(1) Die Mediation SOLVE GmbH und ihre Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Tätigkeit nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Sie orientieren sich dabei an den Berufsregeln des Schweizerischen Dachverbands für Mediation (SDM). Sie haftet für Schäden nur im Falle, dass ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
(2) Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten nachdem der oder die Anspruchsberechtigte/n vom Schaden Kenntnis erlangt haben, erhoben werden.
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VERPFLICHTUNG ZUR VERSCHWIEGENHEIT
(1) Die Mediation SOLVE GmbH, ihre Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kollegen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist.
(2) Ungeachtet anderer gesetzlicher Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht gilt sie nicht, soweit
a) die Offenlegung des Inhalts der im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung zur Umsetzung oder Vollstreckung dieser Vereinbarung erforderlich ist,
b) die Offenlegung aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung geboten ist, insbesondere um eine Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden oder
c) es sich um Tatsachen handelt, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(3) Die Mediation SOLVE GmbH, ihre Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kollegen können nur mit Einverständnis von allen Medianten von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden. Die Mediation SOLVE GmbH darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äusserungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung von allen Medianten aushändigen, kann aber anonymisierte Berichte über ihre Tätigkeit veröffentlichen.
(4) Die Schweigepflicht der Mediation SOLVE GmbH, ihre Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kollegen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht. Der Mediator darf nicht als Zeuge in diesem Rechtsstreit benannt werden.
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HONORARANSPRUCH
(1) Die Mediation SOLVE GmbH hat als Gegenleistung zur Erbringung ihrer Leistungen Anspruch auf Bezahlung des vereinbarten Honorars durch den Auftraggeber. Die Honorarhöhe richtet sich nach der schriftlichen oder mündlichen Vereinbarung mit dem Kunden. MwSt. und Spesen werden zusätzlich verrechnet. Kosten für Fremdleistungen gehen grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers. Vor- und Nachbereitungsarbeiten (z.B. schriftliche Ausarbeitungen des Mediators wie das Entwerfen einer Vereinbarung und die Erstellung eines Protokolls), sind nach Absprache gesondert zu vergüten.
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(2) Schriftlich bestätigte Termine für Mediationen und Coachings können bis zu 7 Tage vorher kostenlos storniert werden. Bei Absage bis zu 3 Tagen vor dem Termin werden 50% (Richtwert: 2 Stunden) und am Tag des Termins 100% fällig (Richtwert: 2 Stunden).
(3) Workshops, Seminare und Vorträge werden bis 4 Wochen vor der Veranstaltung mit 50% der vereinbarten Honorare dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Bei Absage bis 2 Wochen vor der Veranstaltung werden dem Auftraggeber 100% der vereinbarten Honorare in Rechnung gestellt. Nimmt der Auftraggeber nicht die volle Leistung in Anspruch, so besteht für den nicht genutzten Teil kein Rückvergütungsanspruch.
(4) Die Mediation SOLVE GmbH kann die Fertigstellung ihrer Leistung von der vollen Befriedigung ihrer Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten der Mediation SOLVE GmbH berechtigt, ausser bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihr zustehenden Vergütungen.
(5) Sofern nicht anders vereinbart, gilt als Zahlungsmodalität die Begleichung der Rechnung innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum, ohne Abzug von Skonto.
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BEANSTANDEN VON RECHNUNGEN
(1) Beanstandungen einer Rechnung werden nur dann berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum in schriftlicher Form an die Mediation SOLVE GmbH gerichtet werden. Wird innerhalb dieser Frist keine Beanstandung in der oben angegebenen Form eingereicht, wird stillschweigendes Einverständnis des Auftraggebers mit der Rechnung und ihrem Inhalt vorausgesetzt.
(2) Die Beanstandung einer Rechnung entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung innerhalb des vorgegebenen Zeitraums.
STREITIGKEITEN, ANZUWENDENDES RECHT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND
(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt nur schweizerische Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Schwyz.